zahleninnovativ Archive – Seite 4 von 4 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

23. Februar 2023

Erhöhung der Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerpauschalierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ursprünglich wurde die Kleinunternehmerpauschalierung iSd EStG an die Regelungen für den Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuerrechtes angelehnt. Somit kann für das Jahr 2022 eine Betriebsausgabenpauschale iHv 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben angesetzt werden, sofern die Umsatzgrenze von EUR 35.000 nicht überschritten wurde. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Pauschalierung um EUR 5.000 auf EUR 40.000 erhöht. Einkünfte, die nicht unter die Pauschalierung fallen, haben keinen Einfluss auf die Betragsgrenze von EUR 40.000.
Zusätzlich zur Pauschale können noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Zudem steht der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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Steuerfreie Teuerungsprämie – auch für 2023 möglich

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch für das Kalenderjahr 2023 steht die steuerfreie Teuerungsprämie weiterhin zu. Daher sind Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber teuerungsbedingt zusätzlich gewährt, bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern) erfolgt. Für den Mitarbeiter gilt die Betragsgrenze von EUR 3.000 p.a. ebenso, demnach sind die Prämien nur bis zu EUR 3.000 steuerfrei. Wird der Betrag (zB durch die Auszahlung von mehreren Dienstgebern) überschritten, kommt es zu einer Pflichtveranlagung.

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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21. November 2022

Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Investitionsfreibetrag – Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Eingearbeitet wurde der Investitionsfreibetrag in den § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wird geregelt, dass für ab dem 01.01.2023 angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sein sollen. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5%, also auf insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Insgesamt ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens, für den der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann, mit 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr limitiert. Eine entsprechende Aliquotierung, bei Wirtschaftsjahren die keine 12 Monate umfassen, ist vorzunehmen. Dieser Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:

  • Der Investitionsfreibetrag darf nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden.
  • Die Gewinnermittlung hat durch einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen. Eine Geltendmachung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ist nicht zulässig.
  • Die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, müssen eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren aufweisen. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie (unentgeltlich) ins Ausland verbracht, so hat eine Nachversteuerung des entsprechenden Investitionsfreibetrages zu erfolgen. Bei Wirtschaftsgütern, die aufgrund höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, unterbleibt eine Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung hat auch für Rechtsnachfolger (zB bei Übertragung eines Betriebes) zu erfolgen, sollten diese ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis realisieren.
  • Nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewirken eine Anpassung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages im Jahr der Änderung.
  • Die entsprechenden Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugehörig sein.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden.
  • Im Anlagenverzeichnis oder der Anlagenkartei sind die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag angesetzt wird, entsprechend auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zudem dürfen nicht alle Wirtschaftsgüter für den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Nicht geltend gemacht werden darf dieser für:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (zB Gebäude oder PKW, wobei KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km davon wieder ausgenommen sind)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – ausgenommen davon sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Die Inanspruchnahme stellt grundsätzlich ein Wahlrecht dar, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausgeübt werden kann. Bei Anschaffungen oder Herstellungen die jahresübergreifend erfolgen, kann der Investitionsfreibetrag von den bereits aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen, im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden können, lohnt sich ein Vorteilhaftigkeitsvergleich.

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7. November 2022

Energiekostenzuschuss – Wie kommen Sie zum Zuschuss, was müssen Sie tun?

Philipp Feierabend, MSc

Energiekostenzuschuss *Achtung – Nachfrist für Voranmeldung vom 16.01.2023 bis 20.01.2023

Schritt für Schritt zum Energiekostenzuschuss
• Verpflichtende Voranmeldung vom 07.11.2022 bis 28.11.2022* (Zeitraum wurde nochmals verlängert) über die aws Website (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ ). Hier müssen die allgemeinen Unternehmensdaten, vertretungsbefugte Personen und die Angabe ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat, eingegeben werden. Weiters muss auch angegeben werden ob voraussichtlich ein energieintensives Unternehmen vorliegt.

Derzeit ist noch unklar, ob die Voranmeldung für Unternehmen auch durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden könnte. Wir empfehlen daher, die Voranmeldung für Ihr Unternehmen selbst durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen aber bei Problemen jederzeit zur Seite.

Sobald Sie die Voranmeldung durchgeführt haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns. Wir möchten uns zeitgerecht mit Ihnen über die notwendigen Bestätigungen bzw. „Feststellungen“ abstimmen (in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht) und so sicherstellen, dass bei Antragstellung alle benötigten Unterlagen vorliegen. Auf Grund der Tatsache dass die Fristen sehr knapp sind, benötigen wir bitte Ihre volle und zeitgerechte Mitarbeit, da wir bei der hohen Anzahl der potentiell zu beantragenden Zuschüsse inkl. möglicher Beantragungszeitfenster über die Weihnachtszeit entsprechend sehr knappe Kapazitäten haben werden.

• Registrierung aws Fördermanager. Falls Sie noch nicht beim aws Fördermanager registriert sind, bitten wir Sie sich auch hier anzumelden, da die Antragsstellung in weiterer Folge über den aws Fördermanager erfolgen wird.

• Feststellung der Energieintensität. Sofern Ihr Unternehmen mehr als EUR 700.000 Jahresumsatz macht, muss eine Festlegung der Energieintensität erfolgen. Dies muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in weiterer Folge bestätigt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz kleiner EUR 700.000 benötigen keinen Nachweis der Energieintensität.

• Ermittlung der förderbaren Kosten. Dafür müssen Sie zuerst den Energieverbrauch im Förderzeitraum (01.02.2022 bis 30.09.2022) anhand von Verbrauchsmessungen mit einen intelligenten Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler) oder einer Monats-/Jahresabrechnung des Energieversorgers ermitteln. Bei Treibstoffen wird die Ermittlung des Verbrauches auch über entsprechende Abrechnungen (Tankrechnungen) nachzuweisen sein. In weiterer Folge muss die Preissteigerung im Förderzeitraum ermittelt werden. Dafür benötigen Sie für die Energieträger Strom/Erdgas einerseits die Jahresabrechnung aus dem Jahr 2021 und andererseits die Monatsabrechnungen im Förderzeitraum 2022 oder die Verbrauchswerte (wie oben beschrieben) und eine Preisinformation (Vertrag, sonstige Preisinformationen) anhand dieser die Preissteigerung berechnet werden kann. Für Treibstoffe wird ein fixer Durchschnittspreis von 60 Cent pro Liter für 2021 angenommen, hier sind somit keine zusätzlichen Nachweise für 2021 notwendig. Hier finden Sie eine Berechnungshilfe welche von der aws zur Verfügung gestellt wird.

Um den Energiekostenzuschuss beantragen zu können, muss grundsätzlich auch der errechnete Zuschussbetrag die Mindestgrenze von EUR 2.000,- erreichen. Dies bedeutet die Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 müssen im Vergleich zu 2021 mehr als EUR 6.666,- ausmachen.

Die Ermittlung der förderbaren Kosten muss ebenfalls durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Grundsätzlich werden die Kosten für die Bestätigungsleistung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mit einem Pauschalbetrag von 500,- mit gefördert.

• Antrag stellen. Nach der Voranmeldung erhalten Sie per E-Mail einen fixen, zugewiesenen Beantragungszeitraum welcher frühestens am 29. November 2022 startet und spätestens am 15. Februar 2023 endet. Laut letzten Informationen wird der jeweilige Beantragungszeitraum wohl nur 1 Woche betragen, sprich es muss dann innerhalb der vorgegebenen Woche der Antrag zum Energiekostenzuschuss vollständig (inkl. Bestätigungsleistungen des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) abgegeben werden. Wie schon aus dem letzten Newsletter bekannt, handelt es sich um eine First come – First served Förderung bei welcher das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen
In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachten, (und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,- Zuschussbetrag gemäß aws Energiekostenzuschuss fallen) einen Zuschuss zu beantragen.

Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen NICHT erforderlich. Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme werden nach Ausarbeitung folgen.

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6. September 2022

AWS Investitionsprämie – Wichtige Informationen zur Abrechnung

Mag. Markus Fritzer

Zur AWS Investitionsprämie haben wir die wichtigsten Informationen für die Abrechnung zusammengefasst:

1. Es liegt ein aufrechter Vertrag mit der AWS vor.

2. Sie haben die erste Maßnahme für jede Investition zwischen dem 01.08.2020 und 31.05.2021 getätigt oder für Ihr Bauvorhaben in diesem Zeitraum einen Generalunternehmer beauftragt.

3. Sobald das Gewerk oder die Investitionen fertig sind, gilt eine 3-monatige Abrechnungsfrist. Diese Frist beginnt ab der letzten Bezahlung und Inbetriebnahme zu laufen.

4. Eine Zwischenabrechnung ist nicht möglich. Sollten Sie sich jedoch dazu entschließen einzelne geplante und im Fördervertrag angegebene Sachen nicht umzusetzen, dann läuft die 3-monatige Abrechnungsfrist ab dem Zeitpunkt der letzten Bezahlung und Inbetriebnahme.

5. Die Förderungsrichtlinie sieht für die Durchführung bis zu EUR 20 Mio. den Zeitraum 01.08.2020 bis spätestens 28.02.2023 vor. Für Neuinvestitionen von über EUR 20 Mio. bis EUR 50 Mio. verlängert sich der Durchführungszeitraum bis zum 28.02.2025.

6. Zuschüsse unter 12.000 Euro können ohne die Bestätigung vom Steuerberater abgerechnet werden. Bei Zuschüssen über 12.000 Euro bedarf es zusätzlich der Prüfung und Unterschrift vom Steuerberater.

7. Nachfolgende Unterlagen werden dringenden benötigt, speziell wenn Sie uns für die Durchführung der Abrechnung beauftragen:
• Die einzelnen Rechnungen
• Die einzelnen Zahlnachweise (Kassabelege oder Kontoauszüge)
• Die einzelnen Nachweise der ersten Maßnahme (Verträge, Bestellungen, Anzahlungen)
• Den Nachweis der Inbetriebnahme
• Den Nachweis, dass die Gegenstände im Unternehmen aktiviert wurden
• Den IBAN des Betriebskontos
• Eine Kopie des Lichtbildausweises

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2. August 2022

Teuerungs-Entlastungspaket 2022

Mag. Roland Kocara

Angesichts der Verteuerungen in den Bereichen Energie, Wohnen und Grundversorgung bei einer Inflationsrate von derzeit um die 8% gilt es, die massiven finanziellen Auswirkungen auf die Bevölkerung abzufedern.
Das nun beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen, die schon ab 1.7.2022 oder bereits rückwirkend ab 1.1.2022 wirken, werden im ersten Schritt die nachstehenden Entlastungen geschaffen.
Mit einer strukturellen Entlastung, wie sie durch die Abschaffung der „kalten Progression“, der Valorisierung von Sozialleistungen sowie der Entlastung des Faktors Arbeit erzielt werden würden, ist erst im Jahr 2023 zu rechnen.

1. Energiekostenausgleich: € 150
Der Energiebonus beträgt einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine wurden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt. Berechtigt, den erhaltenen Gutschein einzulösen, sind Sie dann, wenn
• Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten
• Sie zahlende/r Kunde/in bei einem Stromlieferanten (der Vertrag läuft auf Ihren Namen) sind
• Ihre Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder die Kennzahl 245 am Lohnzettel
Erhaltene Gutscheine können bis spätestens 31.10.2022 eingelöst werden. Die Einlösung erfolgt entweder postalisch mittels dem beiliegenden Antwortkuvert oder elektronisch auf www.energiekostenausgleich.gv.at.
Tipp: Der Energiekostenausgleich kann mit dem Teuerungsausgleich kombiniert werden. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind sozial gestaffelt und führen für die am meisten Betroffenen zu einer Entlastung von insgesamt € 450.

2. Teuerungsausgleich: € 300
Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
• Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug)
Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
• Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben
Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).
Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.

3. Klimabonus / Anti-Teuerungsbonus: € 500
3.1. Klimabonus
Am 30.6.2022 wurde von der Bundesregierung das bestehende Klimabonusgesetz nachgebessert, damit die unmittelbaren finanziellen Nachteile durch die Teuerungswelle abgefedert werden.
Mit der Novelle wurde bereits für das Jahr 2022 die Höhe des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus von € 100 auf € 250 (Fixbetrag) angehoben. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten einen Klimabonus in Höhe der Hälfte (€ 125). Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.
Laut Bundesministerium soll der Klimabonus ab Oktober 2022 zur Auszahlung (Banküberweisung oder Gutschein) gelangen.
Ab dem Kalenderjahr 2023 kommt die ursprüngliche Systematik der Berechnung in Form eines Sockelbetrags und ergänzendem Regionalausgleich zur Anwendung.

3.2. Anti-Teuerungsbonus
Um die Teuerungswelle zusätzlich abzufedern, wurde im Klimabonusgesetz eine Sonderregelung für das Jahr 2022 verankert, der „Anti-Teuerungsbonus“. Der Anti-Teuerungsbonus besteht aus einer Sonderzahlung für den gleichen anspruchsberechtigten Adressatenkreis wie der Klimabonus und beträgt ebenfalls € 250 einmalig für das Jahr 2022. Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten die Hälfte des Bonus (€ 125).
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in dem Kalenderjahr, in dem der Anti-Teuerungsbonus zufließt, ein Einkommen von mehr als € 90.000 beziehen, ist der Anti-Teuerungsbonus – anders als der Klimabonus – nicht steuerfrei und muss bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Bei Kindern ist der Anti-Teuerungsbonus jedenfalls steuerfrei.

Achtung: Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen und ist daher nicht für Zuverdienstgrenzen wie zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension zu beachten. Sowohl der Klimabonus als auch der Anti-Teuerungsbonus können weder gepfändet noch verpfändet werden.

4. Entlastung für Familien: € 680,08
4.1. Erhöhung des Familienbonus Plus
Bereits mit dem „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 wurde eine Erhöhung des Familienbonus Plus beschlossen. Ursprünglich sollte die Erhöhung ab dem 1.7.2022 schlagend werden und somit eine Entlastung von € 1.750,08 für das Jahr 2022 bewirken.
Durch das neue Entlastungspaket wurde diese Erleichterung rückwirkend auf den 1.1.2022 vorgezogen, sodass insgesamt mit einer Entlastung von bis zu € 2.000,16 für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zu rechnen ist. Das sind € 250,08 mehr im Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, längstens jedoch bis 30.9.2022 durchzuführen, sofern dies technisch bzw. organisatorisch möglich ist.

4.2. Erhöhte Familienbeihilfe im August
Die Familienbeihilfe für den Monat August wird einmalig um € 180 je Kind erhöht.

4.3. Erhöhter Kindermehrbetrag
Im „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 war vorgesehen, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 bis 2023 gestaffelt auf € 450 erhöht werden sollte. Von dieser Staffelung wird nun abgesehen. Es tritt eine einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrags von derzeit € 250 auf € 550 pro Kind rückwirkend (für das ganze Kalenderjahr 2022) in Kraft.

5. Steuerfreie Teuerungsprämie: € 3.000
Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).
Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
• Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen € 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
• Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
• Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
• Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

6. Geringverdiener und Pensionisten: € 1.000
6.1. Teuerungsabsetzbetrag: € 500
Um Geringverdiener und Pensionisten besonders zu unterstützen wurde sowohl ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag geschaffen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.
Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, welche Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und welche keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten haben.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200 im Kalenderjahr in voller Höhe von € 500 zu. Bei einem Einkommen zwischen € 18.200 und € 24.500 vermindert sich der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf Null.
Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von € 500 bis zu Pensionseinkünften von € 20.500 im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen € 20.500 und € 25.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kommen, so werden bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal € 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.
Tipp: Treffen diese Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal € 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 einmalig zu.

6.2. Außerordentliche Einmalzahlung: € 500
Pensionisten mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf eine außerordentliche Einmalzahlung bei Zutreffen folgender Voraussetzungen:
• Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen im August 2022 und
• Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Bei Pensionseinkommen zwischen € 1.200 und € 1.799 beläuft sich die Einmalzahlung auf € 500. Für darunter liegende Einkünfte beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens, für darüber liegende Einkünfte sinkt die Einmalzahlung linear ab.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist mit (den höchsten) laufenden Pensionen zum 1.9.2022 auszubezahlen.

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23. Juni 2021

Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen

Philipp Feierabend, MSc

Vor dem BFG war Ende 2020 die Frage strittig, wie hoch die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage ist. Mit der Begründung, dass der geförderte Ökostromtarif nur für 13 Jahre garantiert wird, wurde die Nutzungsdauer durch den Beschwerdeführer mit 10 Jahren angesetzt.

Der BFG führte aus das der Hersteller der Module für den Zeitraum von 20 Jahren mit einer Leistung von 80% garantierte. Weiters ging der BFG auch davon aus, dass selbst nach Ende der geförderten Tarife ein Entgelt erzielt werden kann, auch wenn dieses erheblich unter dem Fördertarif liegt. Der Beschwerdeführer hatte auch grundsätzlich nicht die Absicht, die Photovoltaikanlage nach 13 Jahren nicht mehr zu nutzen. Das BFG entschied deshalb das die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren anzusetzen ist. Auch im Wartungserlass 2021 zu den ESt-Richtlinien wurde die Nutzungsdauer von PV-Anlagen eines Energieversorgungsunternehmens mit 20 Jahren festgelegt

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6. April 2021

Gastgewerbepauschalierung 2020

Hanno Nessl

Im Zuge des sogenannten „Wirtshaus-Paketes“ wurde im Jahr 2020 auch die Gastgewerbepauschalierung umfassend erweitert. Diese führt nach den ersten Erfahrungen vielfach zu einer geringeren Steuerlast vor allem für Gastronomiebetriebe im ländlichen Bereich.

Die Gastgewerbepauschalierung kann für alle Betriebsarten des Gastgewerbes, diese umfasst sowohl die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken aller Art, unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Es muss eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres vorliegen
  • Der Umsatz im vorangegangenen Jahr darf EUR 400.000 (netto) nicht überschritten haben
  • Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch freiwillig keine Bücher geführt werden

Die Gastgewerbepauschalierung ist in einem Modularsystem aufgebaut und umfasst 3 Module.

  • Grundpauschale
  • Mobilitätspauschale
  • Energie- und Raumpauschale

Die Grundpauschale darf mit 15% des Umsatzes angesetzt werden und schlägt sich mit min. EUR 6.000,- und mit max. EUR 60.000,- als Betriebsausgabe nieder. In dieser Pauschale werden u.a. folgende Kosten abgedeckt: Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter und Buchhaltungsaufwand. Die Grundpauschale dient als Voraussetzung für die Anwendung der beiden anderen Pauschalen.

Die Mobilitätspauschale richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und schlägt sich mit 2% (mehr als 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 8.000), 4% (zwischen 5.001 und 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 16.000) und 6% (max. 5.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 24.000) als Betriebsausgabe nieder. Die Mobilitätspauschale dient zur Abdeckung der KFZ-Kosten, der betrieblichen Nutzung anderer Verkehrsmittel, sowie der Verpflegung als auch Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen. Sollte die Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen werden, so können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Die Energie- und Raumpauschale umfasst die Aufwendungen für Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, als auch den Versicherungsaufwand und darf mit max. 8% des Umsatzes angesetzt werden (max. EUR 32.000). Die Energie- und Raumpauschale umfasst nicht die Aufwendungen für Instandhaltungen, Instandsetzungen, AfA, Ausgaben für Miete und Pacht, womit diese separat als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Äquivalent zur Mobilitätspauschale können auch bei der Energie- und Raumpauschale auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Aufgrund des modularen Aufbaues der Gastgewerbepauschalierung kann frei gewählt werden, ob ein, zwei oder alle drei Module angewendet werden. Für die Anwendung der Mobilitätspauschale als auch der Energie- und Raumpauschale ist die Grundpauschale verpflichtend anzuwenden. Wird die Pauschalierung erstmalig in Anspruch genommen, gilt dies in der gewählten Variante (ein, zwei oder alle drei Module) jedoch verpflichtend für das laufende und die zwei nachfolgenden Jahre. Wird von der Pauschalierung in die Bilanzierung oder in die vollständige Einnahmen-Ausgaben Rechnung gewechselt, so darf ein neuerlicher Wechsel in die Pauschalierung erst nach 3 Jahren erfolgen.

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2. Februar 2021

E-Auto – ein Steuerzuckerl

Philipp Feierabend, MSc

Die Anzahl der E-Autos im täglichen Straßenverkehr nimmt stetig zu und immer mehr neue Modelle kommen auf den Markt.

Getrieben wird der Trend im Wesentlichen durch Unternehmen, da das E-Auto im Vergleich zum „Verbrenner“ steuerlich und fördertechnisch sehr begünstigt wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bestehenden steuerlichen Vorteile:

Vorsteuerabzug: Bis zu € 40.000 brutto Anschaffungskosten besteht für das E-Auto ein voller Vorsteuerabzug. Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Zusätzlich sind auch die Stromkosten aus der „Betankung“ vorsteuerabzugsberechtigt. Betriebsausgaben wie Strom zur „Betankung“ berechtigen auch beim E-Auto zum vollen Vorsteuerabzug auch mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR. Wird das E-Auto jedoch vom Unternehmer weniger als 100 % betrieblich genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sachbezugsfrei: Eine der wesentlichsten Begünstigungen besteht darin, dass bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-Auto ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Dies gilt für Mitarbeiter wie auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Degressive Abschreibung: Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-Autos grundsätzlich die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist jedoch auch die Möglichkeit gegeben die degressiven Abschreibung iHv bis zu 30% anzuwenden. Dadurch können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Sonstige steuerliche Vorteile: E-Autos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

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