Die neue Teilpension: Was Sie als Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in wissen müssen – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. September 2025

Die neue Teilpension: Was Sie als Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in wissen müssen

Denise Pjanic, MBA

Im Rahmen der aktuellen Pensionsreform hat der Nationalrat am 10. Juli 2025 die sogenannte Teilpension beschlossen, die Anfang 2026 in Kraft treten soll. Ziel dieser Maßnahme ist es, das tatsächliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu steigern. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Altersteilzeit sowie zur Abfertigung Alt angepasst.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen.

Wer kann Teilpension beantragen?

Anspruch auf Teilpension haben ab dem 1. Jänner 2026 Personen, die die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:

  • Korridorpension
  • Langzeitversichertenpension
  • Schwerarbeitspension
  • (Reguläre) Alterspension

Voraussetzung ist außerdem eine Reduktion der derzeitigen Arbeitszeit um mindestens 25 % und maximal 75 %. Dabei muss weiterhin eine pflichtversicherte Tätigkeit vorliegen. Die verbleibende Arbeitszeit wird auf ganze Stunden aufgerundet. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag der Teilpension.

Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und wird anteilig von der fiktiven Gesamtpension berechnet:

Arbeitszeitreduktion Anteil an der Gesamtgutschrift des Pensionskontos
25 % bis 40 % 25 %
41 % bis 60 % 50 %
61 % bis 75 % 75 %

 

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen, sind zusätzlich monatliche Abschläge zu berücksichtigen, die je nach Pensionsart variieren.

Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den die Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil der Gesamtgutschrift aus der Teilpension resultiert, endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift weitergeführt.

Beispielrechnung

Ein Arbeitnehmer mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren hat mit 63 Jahren den Anspruch auf Korridorpension erfüllt und möchte ein Teilpension gehen. Seine Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto beträgt EUR 2.500. Bei einer Reduktion der Arbeitszeit um 50% werden folgende Veranlassungen getroffen:

  • 50% des Pensionskontos werden geschlossen
  • Aus dem geschlossenen Teil des Kontos wird die Teilpension gebildet

Die Teilpension errechnet sich wie folgt:

  • 50% von EUR 2.500 = EUR 1.250
  • Abschlag pro Jahr 5,1% vor dem Regelpensionsalter
  • Für 2 Jahre ergibt sich daher ein Abschlag von 10,2%
  • Die höhe der Teilpension beträgt daher 89,8% von EUR 1.250 = EUR 1.122,50

Wichtige Hinweise

  • Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung oder Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt die Teilpension vollständig für diesen Zeitraum.
  • Die Teilpension wird neu festgestellt, sobald das Regelpensionsalter erreicht wird.
  • Darüber hinaus fällt die Teilpension vor Erreichung des Regelpensionsalters weg, wenn die Grenzen der zulässigen Bandbreite der Arbeitszeitreduktion im Durchschnitt des Kalendermonats überschritten werden (außer bei geringfügiger und nicht regelmäßiger Überschreitung).
  • Während der Teilpensionsbezugszeit besteht weiterhin eine Steuerpflicht mit aktiven Einkünften, z.B. bleiben Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale erhalten.

Änderungen bei der Altersteilzeit und Abfertigung Alt

  • Die maximal mögliche Dauer der Altersteilzeit wird von fünf auf drei Jahre vor Erfüllung der Korridorpensionsansprüche reduziert.
  • Die Anwartschaftszeit für Altersteilzeit wird erhöht (auf 884 Wochen).
  • Personen mit Pensionsanspruch sind grundsätzlich von der Altersteilzeit ausgeschlossen.
  • Die Berechnung der Abfertigung Alt erfolgt künftig auf Basis der Normalarbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension.

Fazit

Die Einführung der Teilpension ab2026 bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neue flexible Möglichkeiten, den Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Gleichzeitig werden Anreize geschaffen, länger im Arbeitsleben zu bleiben. Der Zugang zur Altersteilzeit wurde durch die Neuregelung eingeschränkt..

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung dieser Neuerungen und stehen Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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