Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen – Kurz und praxisnah – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. September 2025

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen – Kurz und praxisnah

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir informieren Sie über wichtige Urteile der obersten Gerichte, die für die Praxis relevant sind:

 

Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung verfassungskonform ist. Es ist zulässig, dass alle Haushalte – unabhängig davon, ob sie das ORF-Angebot nutzen oder nicht – den gleichen Beitrag zahlen müssen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine Anpassung des Beitrags an den tatsächlichen ORF-Konsum. Entscheidend ist, dass jede beitragspflichtige Person grundsätzlich die Möglichkeit hat, die ORF-Leistungen zu nutzen, auch wenn kein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

 

Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch für pensionierte Mitarbeiter

Arbeitgeber gewähren oft Mitarbeiterrabatte, die als steuerfreier Arbeitslohn gelten können, solange sie 20 % des Normalpreises nicht übersteigen oder jährlich € 1.000 nicht überschreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte nun klar, dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die ehemaligen Mitarbeitern – also pensionierten Arbeitnehmern – nach deren Ausscheiden gewährt werden.

 

Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe eines selbständigen GmbH-Geschäftsführers

Beendet ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer seine Tätigkeit (Einkünfte nach § 22 Abs. 2 Z 2 EStG), liegt eine Betriebsaufgabe vor. Dabei ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Der VwGH entschied, dass die Kapitalforderung aus der Abfindung der Betriebspension nur dann im Aufgabeergebnis berücksichtigt werden darf – und somit der begünstigte Hälftesteuersatz iSd ³ 37 ABs. 5 EStG für den Gewinn aus der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommen kann, wenn die Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe bereits entstanden ist.

Bei Fragen zu diesen Urteilen oder zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!

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