Umsatzsteuerberichtigung bei Versicherungen gegen das Forderungsausfallsrisiko
Ab dem 1.1.2024 trat durch die EuGH-Rechtsprechung (EuGH 9.2.2023, Rs C-482/21) eine Änderung bei der Möglichkeit zur Umsatzsteuerberichtigung ein, wenn eine Versicherung gegen das Forderungsausfallsrisiko abgeschlossen wurde.
Wenn der Versicherungsfall eintritt und es tatsächlich zum Ausfall der Forderung kommt, leistet die Versicherung idR eine Entschädigung für einen Teil des Forderungsausfalls. Der Rest ist vom Unternehmer als Selbstbehalt zu tragen.
Die von der Versicherung erhaltene Entschädigung wird durch die EuGH-Rsp umsatzsteuerlich als Entgelt von dritter Seite für die zugrunde liegenden versicherten Umsätze betrachtet.
Das bedeutet, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den uneinbringlichen, aber versicherten Teil nicht mehr gemindert werden darf. Eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags ist in diesem Umfang nicht zulässig.
Für den uneinbringlichen, aber nicht versicherten Teil – den Selbstbehalt – ist die Umsatzsteuerberichtigung weiterhin möglich.
Hinweis: erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der für Sie optimalen Ausfallsversicherung, sodass etwaige Belastungen so gering wie möglich gehalten werden können.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!