Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie im österreichischen Arbeitsrecht
Mit der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, wurde eine Einigung über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Region erlassen. In Österreich erfolgte diese Umsetzung jetzt für alle Dienstverhältnisse, welche ab dem 28.03.2024 begründet werden. In erster Linie handelt es sich dabei um arbeitsrechtliche Anpassungen.
Eine dieser wichtigsten Anpassungen verpflichtet den Dienstgeber für alle ab dem 28.03.2024 begründeten Neudienstverhältnisse – ungeachtet der Dauer der Anstellung – dem Dienstnehmer unverzüglich einen Dienstzettel ausfolgen zu müssen, welcher auch alle notwendigen Mindestinhalte aufweisen soll.
Gemäß § 7a AVRAG ist die Nichtaushändigung eines Dienstzettels durch den Dienstgeber an den Dienstnehmer von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen von 100 bis zu 436 Euro zu bestrafen. Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder einer neuerlichen Übertretung innerhalb der letzten drei Jahre nach einer rechtskräftigen Bestrafung steigen die Geldstrafen auf 500 bis 2.000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer begeht der Dienstgeber eine einzige Verwaltungsübertretung.
Wenn der Dienstgeber nach Einleitung des Strafverfahrens dem Dienstnehmer nachweislich den Dienstzettel aushändigt, ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Zu beachten ist, dass die Übermittlung des Dienstzettels per E-Mail an die Dienstnehmer einer physischen Aushändigung gleichzuhalten ist.
In den meisten Betrieben haben Dienstzettel keinerlei Relevanz, da überwiegend Dienstverträge abgeschlossen werden, welche im Streitfall eine bessere Beweiskraft aufweisen, und wenn die Dienstverträge sämtliche notwendigen Mindestinhalte des Dienstzettels enthalten, den Dienstgeber von der verpflichtenden Erstellung eines Dienstzettels entbindet. Aber auch in den Dienstverträgen müssen ab Umsetzung der o.a. Richtlinie sämtliche neuen notwendigen Mindestinhalte angeführt werden.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!
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