Unternehmensübertragungen in der Umsatzsteuer
Bei Unternehmensübertragungen kann es je nach Übertragungsart zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen kommen.
Entgeltliche Unternehmensübertragungen
Wird ein Unternehmen entgeltlich übertragen, liegt ein umsatzsteuerbarer und grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Entgeltliche Unternehmensübertragungen gelten als Sonderfall einer Lieferung iSd § 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage werden alle auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte heranzogen. Auch übernommene Schulden zählen zum Entgelt. Man unterscheidet dabei grundsätzlich:
- Gegenstände, die nicht für das Unternehmen angeschafft wurden (beispielsweise PKWs) zählen zu den nicht steuerbaren Umsätzen
- Gegenstände, die unecht von der Umsatzsteuerbefreit sind (zB Geldforderungen)
- Gegenstände, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind (zB Warenlager)
Innerhalb der steuerbaren und steuerpflichtigen Gegenstände ist dann noch einmal nach Steuersätzen aufzuteilen und speziell bei den Grundstücken auf die Optionsmöglichkeiten zu achten. Dabei kann es bei Optionsannahmen, die gegenteilig zur ursprünglich ausgeübten Option stehen, zu Vorsteuerberichtigungen iSd § 12 Abs. 10 UStG kommen. Zu beachten ist, dass bei entgeltlichen Unternehmensübertragungen immer das Soll-Prinzip zur Anwendung kommt, auch wenn die übrigen Umsätze der Ist-Besteuerung unterliegen.
Unentgeltliche Unternehmensübertragungen
Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden werden der privaten Sphäre zugeordnet und gelten umsatzsteuerlich als Entnahmen, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind. Auch hier muss jeder Gegenstand einer umsatzsteuerlichen Beurteilung unterworfen werden. Bemessungsgrundlage bilden entweder der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme oder wenn dieser nicht bekannt ist, die Selbstkosten. Im Gegensatz dazu stellen unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen, keine Entnahme durch den Unternehmer dar. Daher findet in diesen Fällen keine steuerbare Entnahme statt.
Die Regelungen im Umsatzsteuerrecht beinhalten hier viele Fallstricke und das Risiko einer anderslautenden Auslegung der Gesetzesvorgaben oder Feststellung von Wertansätzen, ist bei abgabenrechtlichen Überprüfungen durchaus gegeben. Zu beachten ist auch, dass es Sonderbestimmungen für Umgründungen und Übertragungen im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gibt.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!