Welche Wirtschaftshilfen sind auf Grund des Lockdowns geplant?
Das Finanzministerium hat auf seiner Website folgende Hilfen für Unternehmen, die vom 4. Lockdown betroffen sind, angekündigt:
Ausfallsbonus III
– Der Betrachtungszeitraum läuft ab November 2021 – März 2022
– Verglichen werden die Monate November, Dezember und März mit den jeweiligen Monaten aus 2019. Die Monate Jänner und Februar werden mit den jeweiligen Monaten aus 2020 verglichen.
– Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40%.
– Von der Differenz der Umsätze bekommt man 10-40% je nach Branche laut Branchenkategorisierung, maximal jedoch 80.000 EURO.
– Ausfallsbonus III und Kurzarbeitsbeihilfe dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
– Beantragt werden kann der Ausfallsbonus immer ab dem 10. des darauffolgenden Monats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. Also für den Monat November ist dies ab 10. Dezember – 09. März möglich.
– Der Ausfallsbonus kann von jedem Unternehmen selbst über Finanzonline beantragt werden.
– Sollten wir für Sie die Beantragung vornehmen, benötigen wir:
-
-
- Umsätze des Betrachtungszeitraumes
- Kurzarbeitszuschüsse für den jeweiligen Monat
- ÖNACE laut Branchenkategorisierung
-
Verlustersatz
Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.
Härtefallfonds
Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40% bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.
Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:
– Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
– Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
– Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
– Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
– Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
– Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
– Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.
ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.
Zurück zur Übersicht