E-Auto – ein Steuerzuckerl – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

2. Februar 2021

E-Auto – ein Steuerzuckerl

Philipp Feierabend, MSc

Die Anzahl der E-Autos im täglichen Straßenverkehr nimmt stetig zu und immer mehr neue Modelle kommen auf den Markt.

Getrieben wird der Trend im Wesentlichen durch Unternehmen, da das E-Auto im Vergleich zum „Verbrenner“ steuerlich und fördertechnisch sehr begünstigt wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bestehenden steuerlichen Vorteile:

Vorsteuerabzug: Bis zu € 40.000 brutto Anschaffungskosten besteht für das E-Auto ein voller Vorsteuerabzug. Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Zusätzlich sind auch die Stromkosten aus der „Betankung“ vorsteuerabzugsberechtigt. Betriebsausgaben wie Strom zur „Betankung“ berechtigen auch beim E-Auto zum vollen Vorsteuerabzug auch mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR. Wird das E-Auto jedoch vom Unternehmer weniger als 100 % betrieblich genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sachbezugsfrei: Eine der wesentlichsten Begünstigungen besteht darin, dass bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-Auto ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Dies gilt für Mitarbeiter wie auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Degressive Abschreibung: Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-Autos grundsätzlich die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist jedoch auch die Möglichkeit gegeben die degressiven Abschreibung iHv bis zu 30% anzuwenden. Dadurch können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Sonstige steuerliche Vorteile: E-Autos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

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