Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

23. Februar 2024

Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Mag. Roland Kocara

Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Immer mehr Gastronomiebetriebe führen auf den Rechnungen sogenannte Servicezuschläge an. Diese Zuschläge sind, sofern sie der Unternehmer behält, sowohl umsatz- als auch einkommensteuerpflichtig.

Reicht der Unternehmer die Trinkgelder an seine Arbeitnehmer weiter, werden zwar einerseits die Servicezuschläge als Betriebseinnahmen beim Unternehmer erfasst, können aber andererseits wieder als Aufwand abgezogen werden, sofern eine gänzliche Weiterleitung der Servicepauschale an den Dienstnehmer erfolgt. Servicezuschläge die nicht freiwillig von dritter Seite bezahlt werden, sondern auf der Rechnung vorgegeben sind, bewirken auch Steuerpflicht beim Arbeitnehmer.

Echte und freiwillige Trinkgelder, die an den Dienstnehmer gezahlt werden, führen im Unterschied dazu jedoch zu keinen Betriebseinnahmen und keinen Betriebsausgaben beim Unternehmer und haben auch keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Auch beim Dienstnehmer sind ortsübliche, von dritter Seite freiwillig geleistete Trinkgelder für seine Arbeitsleistung steuerfrei (vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen z.B. für Croupiers in Casinos).

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