Umsatzsteuer bei Vermietung – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

23. Februar 2024

Umsatzsteuer bei Vermietung

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuer bei Vermietung

Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nahezu ausschließliche Verwendung (95 % der Umsätze) ist entsprechend nachzuweisen. Der Vermieter sollte daher bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine schriftliche Bestätigung des Mieters einholen und den Mieter dazu verpflichten, allfällige diesbezügliche Änderungen dem Vermieter bekanntzugeben und steuerliche Nachteile auszugleichen.
Die Regelung ist nicht anzuwenden, wenn das Mietverhältnis vor dem 01.09.2012 begonnen hat (ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung) oder vom Vermieter mit der Errichtung des Gebäudes vor diesem Stichtag begonnen wurde.
Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet, so gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 01.09.2012 beginnen.

ACHTUNG: Erfolgt die Vermietung ohne Umsatzsteuer, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

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