Energiekostenzuschuss II – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

13. November 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II

Nach der Voranmeldung (bis 02.11.2023) über den aws Fördermanager liegen nun die individuellen Antragszeiträume zwischen 9. November und 7. Dezember 2023. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission – Änderungen sind vorbehalten.

Hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

  • Für welchen Zeitraum gilt die Förderung?
    Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. Halbjahr 2023 und für das 2. Halbjahr 2023
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen die eine Betriebsstätte in Österreich haben, auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind
  • Förderfähig in der Stufe I:
    Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl, Hackschnitzel und Holzpellets
  • Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen:
    Unterlassung jeglicher Beleuchtung im Innen- und Außenbereich (Ausnahme Sicherheits- und Notbeleuchtung) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr; Unterlassung von Heizungen im Außenbereich; Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten
  • Gewinnausschüttungen und Bonizahlungen:
    Der Förderwerber verpflichtet sich, Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dies bedeutet, dass Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und der Rückkauf von eigenen Aktien einem EKZ II entgegenstehen; der Förderwerber verpflichtet sich ebenfalls Bonizahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer welche 50 % der Bonizahlungen vom Jahr 2021 übersteigen, zu unterlassen. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über die Bonizahlungen, welche vor Veröffentlichung der Richtlinie gefasst wurden
  • Wer ist NICHT förderfähig?
    Unternehmen die als Staatliche Einheit geführt werden, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 2021 für die Stufe 2 bis 5, Unternehmensneugründungen ab 01. Jänner 2022 für alle Stufen, Unternehmen in der Energieversorgung tätig sind, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, politische Parteien, bestimmte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft, Realitätenwesen und noch bestimmte andere Ausnahmen
  • Wer fällt in die Basisstufe I ?
    In die Stufe I fallen Unternehmen, bei denen die Energiekosten nicht mehr als 80.000.000 Euro betragen laut Letzt verfügbaren Jahresabschluss, dazu werden gefördert Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel; Der Förderzeitraum ist Jänner bis Juni 2023 bzw. Juli bis Dezember 2023 und der Vergleichszeitraum ist das gesamte Jahr 2021
  • Wo liegt die Förder-Untergrenze Stufe 1?
    1.500,00 Euro pro Förderperiode
  • Wo liegt die Förder-Obergrenze Stufe 1?
    2 Mio. Euro
  • Antragskostenersatz:
    Sollte der Zuschuss in der Basisstufe 15.000 Euro nicht übersteigen, wird der Zuschuss um 500 Euro erhöht um einen Teil der Antragskosten abzudecken
  • Energieintensivität:
    Dieses Kriterium entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
  • Erhöhung Förderquote:
    • Stufe 1 von 30 % auf 50 %
    • Stufe 2 von 30 % auf 50 %
    • Stufe 3 von 50 % auf 65 %
    • Stufe 4 von 70 % auf 80 %
  • Erhöhung Fördergrenzen:
    • Stufe 1 von 400.000 Euro auf 2 Mio. Euro
    • Stufe 2 von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro
    • Stufe 3 von 25 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro
    • Stufe 4 von 50 Mio. Euro auf 150 Mio. Euro
  • Fakten zu neuer Stufe 5:
    Förderobergrenze 40 % der Energiemehrkosten und der Zuschuss liegt bei max. 100 Mio. Euro; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
  • Wichtiges für Förderstufe 3-5:
    Es muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90 % der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben

 

Was wird für die Berechnung des Energiekostenzuschuss II benötigt?

  1. Für das Jahr 2021
    1. Die Abrechnungen pro Zählpunkt von Strom, Erdgas, Wärme, Kälte aus dem Jahr 2021. Darauf sollten die Verbrauchten KW/h sowie der Arbeitspreis ersichtlich sein
    2. Die Rechnungen von Heizöl, Hackschnitzel sowie Holzpellets aus dem Jahr 2021. Es muss dabei ersichtlich sein, welche Menge zu welchem Preis eingekauft wurde
  2.  Für das Jahr 2023
    1. Die Rechnungen von Strom, Erdgas, Wärme, Kälte von 01/2023-06/2023 auf welchen der Verbrauch sowie der Arbeitspreis ersichtlich sein muss
    2. Die Rechnungen von Heizöl, Hackschnitzel sowie Holzpellets von 01/2023-06/2023 auf welchen die gekaufte Menge sowie der Preis ersichtlich sein muss
    3. Die Diesel-/ Benzinrechnungen der Monate 01/2023-06/2023

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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