Energiekostenzuschuss I – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

7. März 2023

Energiekostenzuschuss I

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss I wurde erweitert!

Hier die wichtigsten Eckpunkte zur Erweiterung:

• Der Energiekostenzuschuss wird für das 4. Quartal, somit Oktober – Dezember 2022 erweitert
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme und Kälte
• Förderungs-Untergrenze: 750,00 Euro
• Förderungs-Obergrenze Stufe 1: 400.000,00 Euro
• Voraussichtlicher Start der Voranmeldung: 29. März 2023 bis 14. April 2023
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: 17. April 2023 bis 16. Juni 2023
• Energieintensität: Voraussichtlich wie beim EKZ I – über 700.000 Euro Umsatz mind. 3% Energiekosten vom Produktionswert
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

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Allgemeines

• Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium.
• Als Förderkriterium muss der Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich tätigen. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.


Energieintensive Unternehmen

• Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strom- beschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen.
• Der Produktionswert wird folgendermaßen ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis der Erzeugnisse geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
• Als Referenzzeitraum zur Ermittlung der 3%-Energieintensitätshürde dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.
• Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.


Die 4 Förderstufen

• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).


Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Eine Bestätigung eines Steuerberaters wird notwendig sein.


Nachträgliche Förderprüfungen

Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.
Wie bereits bei den COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

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