Fixkostenzuschuss 800.000 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

22. Juli 2021

Fixkostenzuschuss 800.000

Markus Fritzer

Der Fixkostenzuschuss ist ein schon bekanntes Förderinstrument, welches wir bereits als Unterstützungsleistung nach dem ersten Lockdown kennen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 als Fortsetzung des FKZ I soll angefallene Fixkosten im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 je nach COVID-19 bedingten Umsatzausfall abdecken.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Es werden, wie beim ersten Fixkostenzuschuss die bereits bekannten Fixkosten (z.B.: Miete, verdorbene Waren etc.) ersetzt. Neu zu berücksichtigen sind nunmehr auch die AfA/Abschreibungen und frustrierten Aufwendungen (= Aufwendungen welche aufgrund von COVID-19 und den entsprechenden Maßnahmen nutzlos geworden sind). Um generell anspruchsberechtigt zu sein, muss das Unternehmen mindestens einen 30%igen Umsatzeinbruch (gegenüber Vergleichsperiode) erlitten haben.

Der Antrag auf den FKZ 800.000 muss bis zum 31.12.2021 eingebracht werden. Dabei kann der Antrag für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden oder aber für zwei Blöcke wobei dabei zwischen den beantragen Blöcken eine Lücke möglich ist (z.B. wegen erhaltenen Umsatzersatz). Der Zuschuss ist im Gegensatz zum FKZ I nicht mehr mit fixen Prozentsätzen gestaffelt, sondern der prozentuelle Umsatzeinbruch ergibt die prozentuelle Zuschusshöhe. Optional gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von max. 120.000 Euro einen pauschalen Zuschuss von 30% des Umsatzeinbruches, sofern diese auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss haben.

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