Gebäudeentnahme ab 01.07.2023
Gebäudeentnahme ab 01.07.2023
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde eine Neuregelung betreffend der Gebäudeentnahmen aus dem Betriebsvermögen getroffen.
Grundsätzlich haben Entnahmen von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert zu erfolgen. Dadurch werden stille Reserven aufgedeckt, wenn der Teilwert über dem Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen liegt. Da bei Gebäuden der Teilwert regelmäßig höher ist als der entsprechende Buchwert in den Büchern, hatte dies steuerlich meist Nachteile für den Steuerpflichtigen.
Nunmehr wurde aber im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 eine Möglichkeit geschaffen, Die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert zu tätigen. Das bewirkt eine Steuerverschiebung in die Zukunft und zwar auf den Zeitpunkt einer eventuellen späteren Veräußerung.
Grundsätzlich werden mit dieser Neuregelung Betriebsaufgaben deutlich erleichtert!
Im Falle von Betriebsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem Tod, einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Pensionsfalles (d.h. Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellen der Erwerbstätigkeit) des Betriebsinhabers stehen, kann die Entnahme optional auch zum gemeinen Wert erfolgen und demnach eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes stattfinden. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhaft sein (u.a. Anwendung des Hälftesteuersatzes).
Die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert gilt allerdings nicht für:
- Grundstücke des Umlaufvermögens
- Gewerblichen Grundstückshandel
- Teilwertabschreibungen oder
- Übertragung stiller Reserven vor dem 1.4.2012
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