Mitteilungspflicht von Honoraren – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

7. März 2023

Mitteilungspflicht von Honoraren

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Für bestimmte Fälle von Honoraren und Vergütungen sieht das Einkommensteuergesetz eigene Meldepflichten vor (siehe dazu § 109a EStG). Meldepflichtig sind Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts.

Folgende Leistungen sind mitteilungspflichtig:
• Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates und Verwaltungsrates
• Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter
• Leistungen als Stiftungsvorstand
• Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen
• Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller mit selbständigen Einkünften
• Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
• Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach dem Einkommensteuergesetz führt
• Leistungen von Freien Dienstnehmern

Sofern das Jahresnettoentgelt inkl. Reisekostenersatz den Betrag von EUR 900 gesamt nicht übersteigt und das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt, sind keine Meldungen erforderlich. Die ausbezahlten Honorare 2022 sind bis Ende Februar 2023 an das Umsatzsteuerfinanzamt zu melden. Anzugeben sin dabei der Firmenwortlaut, die Adresse, die Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen sowie die Art der erbrachten Leistung. Dem Zahlungsempfänger ist dabei jeweils eine Kopie der Meldung zu übermitteln.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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