Start-up-Paket
Das Bundesministerium für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes ein neues „Start-up-Paket“ vorgestellt, das drei wesentliche Reformansätze beinhaltet. Die Begutachtungsfrist der eingebrachten Entwürfe endet am 7. Juli 2023.
Vorgestellt wurden dabei:
• Eine neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
• Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000
• Steuerliche Start-up-Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Flexible Kapitalgesellschaft
Um vor allem Start-up Unternehmen den Gründungsvorgang einer Kapitalgesellschaft zu erleichtern, hat man im Zuge des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetztes 2023 eine neue Gesellschaftsform vorgesehen, nämlich eine flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG bzw. FlexCo als Abkürzung für Flexible Company). Die neue Rechtsform baut grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz auf, berücksichtigt dabei aber zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher den Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Dadurch kann man die FlexKapG auch als Hybridform zwischen der GmbH und der AG bezeichnen. Im Vordergrund dieser Gesellschaftsform stehen individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit einer Mitarbeiterpartizipation am unternehmerischen Erfolg in Form von Unternehmenswertanteilen. Die Gesellschaftsform dient unter anderem als Anreizmodell für Mitarbeiter, die durch Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung eine gründerähnliche Stellung beziehen können.
Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals
Das derzeit festgelegte Mindeststammkapital von EUR 35.000 soll auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Dadurch soll es vor allem Neugründern erleichtert werden, die Rechtsform der GmbH zu wählen. Damit im Einklang steht auch die Herabsenkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500. Der Unterschied zur derzeit bestehenden gründungsprivilegierten GmbH ist, dass bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000 auch nach Ablauf von 10 Jahren keine weiteren Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten sind. Auch für die oben beschriebene neue Rechtsform der FexKapG soll das reduzierte Mindeststammkapital möglich sein.
Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Ab 01.01.2024 soll eine neue, steuerlich günstigere Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups möglich werden. Dabei darf das Unternehmen, an dem die Beteiligung gehalten werden soll, folgende Größenmerkmale nicht überschreiten:
• Nicht mehr als 100 Dienstnehmer
• Nicht mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
• Nicht mehr als 10 Jahre seit der Unternehmensgründung
• Unternehmen darf nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen eines Konzerns sein
Eine Besteuerung der Mitarbeitergewinnbeteiligung erfolgt grundsätzlich bei Veräußerung der Anteile durch den Dienstnehmer, bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Aufhebung der Vinkulierung der Anteile, bei Beteiligung des Arbeitnehmers mit mehr als 10% am Kapital, bei Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers sowie bei Umständen, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken.
Besteuert wird bei Veräußerung der Veräußerungserlös wobei bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Haltefrist der Anteil von mind. 5 Jahren und Dauer des Dienstverhältnisses von mind. 3 Jahren) pauschal zu 75% mit einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5% besteuert wird und die restlichen 25% mit dem progressiven Steuersatz besteuert werden.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung -Ihre Ansprechpartner!
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