Steuerberatung Archive – Seite 2 von 10 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung

Mag. Stefan Kescher

Mit der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ab der Veranlagung 2025 von € 45.000,– auf € 55.000,– (inkl. USt) angehoben.

Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb?

  • Nebentätigkeiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind
  • Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
  • Almausschank
  • Zimmervermietung mit Frühstück bis max. 10 Betten

Gewinnermittlung & Pauschalen

  • Gewinn aus Nebenerwerb ist gesondert mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  • Betriebsausgaben sind nur bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen absetzbar.
  • Zimmervermietung mit Frühstück (bis 10 Betten): 50 % der Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Vermietung von Maschinen/Fahrzeugen an Nichtlandwirte: 50 % der gesamten Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Be-/Verarbeitung von Urprodukten und Almausschank: 70 % der Einnahmen (inkl. USt) als Betriebsausgaben.

Neue Grenze für Unterordnung (ab 2025)

  • Reiner Be-/Verarbeitungsbetrieb oder Almausschank: Unterordnung liegt vor, wenn die Einnahmen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Kombination von Nebenerwerb mit Be-/Verarbeitung oder Almausschank: gemeinsame Einnahmen dürfen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Nicht anzurechnen auf die € 55.000,–:
    • Einnahmen aus Zimmervermietung
    • Einnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung eigener Arbeitsleistung).

Vermietung und Verpachtung – immer gesondert

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich immer getrennt zu erfassen (LuF oder VuV) und nicht von der Pauschalierung umfasst, z. B.:

  • (Vorübergehende) Überlassung von Grund/Boden, Gebäuden oder Teilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
  • Vermietung von Maschinen, Werkzeugen etc.
  • Entschädigungen für Handymasten, Schipistenservitute, Wegeanlagen usw.

Abgrenzung LuF / Gewerbebetrieb / VuV bei Vermietung

  • Mit Zusatzleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, „Urlaub am Bauernhof“)
    • Bis 10 Betten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Grenze von € 55.000,– nicht relevant).
    • Über 10 Betten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Ohne Zusatzleistungen (bloße Vermietung von Zimmern/Appartements):
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei größeren Umfängen ggf. gewerblich.
  • Kombination von Vermietung mit und ohne Zusatzleistungen: getrennte Beurteilung der Tätigkeiten.

Auf den Punkt gebracht:

Die Anhebung der Nebenerwerbsgrenze auf € 55.000,– verschafft land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2025 mehr Spielraum bei Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Almausschank und Maschinenvermietung – bei gleichzeitig klaren Abgrenzungen zur Vermietung und Verpachtung sowie zum Gewerbebetrieb.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Energiegemeinschaften: Neue steuerliche Spielregeln auf einen Blick

Mag. Stefan Kescher

Im aktuellen Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Punkte des neuen PV-Erlasses zu Energiegemeinschaften (GEA, EEG, BEG) zusammen. Damit Sie besser einschätzen können, welches Modell für Sie – privat oder als Unternehmen/Körperschaft – sinnvoll ist.

Was sind Energiegemeinschaften?

Mindestens zwei Teilnehmer schließen sich zusammen, um gemeinsam Energie zu erzeugen, zu speichern und zu nutzen – typischerweise mittels Photovoltaikanlagen.

 

Die drei Modelle im Überblick

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)

  • z.B. PV-Anlage am Dach einer Wohnungseigentumsanlage
  • keine eigene Rechtspersönlichkeit nötig
  • 100 % Entfall von Netzentgelten und Abgaben für intern verbrauchten Strom
  • nur für Strom zulässig

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

  • eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich (z.B. Verein, Genossenschaft, GmbH)
  • Hauptziel: ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile – nicht Gewinnmaximierung
  • Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen, Nutzung, Speicherung oder Verkauf möglich
  • räumlich auf den Nahebereich beschränkt
  • reduzierte Netznutzungsentgelte

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

  • ähnlich der EEG, aber nur Strom (nicht zwingend erneuerbar)
  • keine räumliche Beschränkung
  • keine Netzentgelt-Vergünstigungen

 

Steuerliche Kernthemen

EEGs und Körperschaftsteuer

  • EEGs werden in der Praxis meist als Verein oder Genossenschaft gegründet und sind in der Regel körperschaftsteuerpflichtig.
  • Das wirtschaftliche Eigentum an der PV-Anlage liegt häufig weiterhin beim Mitglied – AfA und Investitionsfreibetrag stehen daher in der Regel dem Mitglied zu.

Natürliche Personen als Mitglieder

  • Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage 35 kWp nicht überschreitet.
  • Diese Befreiung gilt sowohl für die direkte Netzeinspeisung als auch für die Lieferung an eine Energiegemeinschaft (z.B. EEG).

 

Praxisbeispiel zur Steuerbefreiung

Eine natürliche Person betreibt eine PV-Anlage mit 20 kWp und produziert 20.000 kWh Strom pro Jahr. Die Verwendung erfolgt wie folgt:

  • 6.000 kWh (30 %) werden privat verbraucht,
  • 12.000 kWh (60 %) werden einer EEG zur Verfügung gestellt,
  • 2.000 kWh (10 %) werden ins öffentliche Netz eingespeist.

Die Steuerbefreiung umfasst insgesamt 12.500 kWh. Daraus folgt:

  • 12.500 kWh der Lieferung an die EEG bzw. Einspeisung sind steuerfrei,
  • 1.500 kWh sind steuerpflichtig.

Besteuert werden somit nur die Einnahmen aus den 1.500 kWh – abzüglich AfA (anteilig nur für den steuerpflichtigen Teil), allfälligem Gewinnfreibetrag und ggf. betrieblicher Nutzung. So zeigt sich: Trotz hoher Gesamtproduktion bleibt der überwiegende Teil der Stromerlöse steuerfrei.

Körperschaften als Mitglieder

  • Die Steuerbefreiung für 12.500 kWh gilt nicht für Körperschaften.
  • Alle Einkünfte aus der Überlassung von Anlagen oder der Stromlieferung an die EG unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht.

Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeinnützige

  • Die Beteiligung an einer EEG kann bei Gemeinden einen Betrieb gewerblicher Art begründen.
  • Bei gemeinnützigen Körperschaften kann die Beteiligung über eine Personengesellschaft begünstigungsschädlich sein; über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bleibt die Begünstigung grundsätzlich erhalten (Vermögensverwaltung).

Gebühren

  • Verträge über Miete, Pacht und Nutzung von Erzeugungsanlagen zwischen EEG und Anlagen-Eigentümern unterliegen der Gebührenpflicht.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wer in eine PV-Anlage investieren oder sich einer Energiegemeinschaft anschließen möchte, sollte die steuerlichen Folgen von Anfang an mitdenken:
Rechtsformwahl, Vertragsgestaltung und die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage ist, beeinflussen Steuerlast und Fördervorteile maßgeblich.

Auf Wunsch prüfen wir gerne Ihre konkrete Situation und unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Energiegemeinschaft

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Trinkgelder ab 2026 – Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit besonderem Blick auf das Hotel- und Gastgewerbe

Mag. Stefan Kescher & Denise Pjanic, MBA

Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ein wichtiger Einkommensbestandteil und sind steuerlich unverändert begünstigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind Trinkgelder, die von dritter Seite zugewendet werden, einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt oder über ein Trinkgeldverteilsystem ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die bekannten Kriterien erfüllt sind:

  • sie müssen ortsüblich und branchenüblich sein
  • sie müssen von Kundinnen und Kunden an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fließen
  • sie müssen anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgen
  • sie müssen freiwillig und zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden
  • sie dürfen gesetzlich oder kollektivvertraglich nicht verboten sein
  • es darf sich nicht um vom Arbeitgeber garantierte fixe Trinkgelder handeln

Diese Klarstellungen wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2025 in einer Information sowie durch Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien bestätigt, um Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung bargeldlos erhaltenen Trinkgelds.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich Folgendes:
Wenn ein Betrieb ein Trinkgeldverteilsystem anwendet, müssen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bei Dienstantritt über den Verteilungszeitraum und den Aufteilungsschlüssel informiert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 1. Januar 2026

Sozialversicherungsrechtlich gelten Trinkgelder als Entgelt, das nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Sie erhöhen damit die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen unter anderem auf Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Pensionen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die bisher regional unterschiedlichen Trinkgeldpauschalen durch in ganz Österreich einheitliche Maximalbeträge ersetzt werden. Diese sollen sich nach dem jeweiligen Erwerbszweig, dem Ausmaß der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit richten. Liegt das tatsächlich erzielte Trinkgeld unter den jeweiligen Maximalbeträgen, darf weiterhin der niedrigere Betrag angesetzt werden.

Beiträge, die bisher nur aufgrund einer Überschreitung der alten offenen Pauschalen entstanden sind, sollen mit 1. Januar 2026 verjähren. Dies gilt jedoch nur, wenn die neuen Pauschalen rechtzeitig kundgemacht werden.

Neu ist auch ein Auskunftsrecht über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Dienstantritt den Verteilungsschlüssel offenlegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein Informationsrecht für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend. Bargeldlose Trinkgelder dürfen nach Vereinbarung beispielsweise jährlich gesammelt ausbezahlt werden.

 

Auswirkungen auf das Hotel- und Gastgewerbe

Für das Hotel- und Gastgewerbe liegen bereits konkrete Vorschläge beziehungsweise voraussichtliche Sozialversicherungswerte vor. Die folgenden Beträge gelten auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung:

Voraussichtliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung (Vollzeit)

Kategorie 2026 2027 2028 ab 2029
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inkasso 65 Euro 85 Euro 100 Euro Indexierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkasso 45 Euro 45 Euro 50 Euro Indexierung

 

Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Arbeitszeitausmaß. Neu ist, dass auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkassotätigkeit Pauschalbeträge für die Sozialversicherungsbemessung anzuwenden sind.

 

Hinweise für geringfügig Beschäftigte

Durch die neuen Pauschalen kann es ab dem Jahr 2026 vorkommen, dass geringfügig beschäftigte Personen aufgrund der Anrechnung der Trinkgeldpauschale die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt ab 2026 einen Betrag von 551,10 Euro pro Monat. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig und es tritt volle Versicherungspflicht ein.

 

Zusammenfassung

Die Änderungen ab dem Jahr 2026 bringen eine österreichweit einheitliche und sozialversicherungsrechtlich klar geregelte Behandlung von Trinkgeldern. Die Steuerfreiheit bleibt unverändert bestehen. Besonders für das Hotel- und Gastgewerbe bedeutet dies mehr Transparenz, aber auch organisatorischen Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Pauschalwerte, Informationspflichten und die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Corona-Rückerstattungen: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Mag. Stefan Kescher

Seit 18. 07. 2024 gilt das COFAG-Neuordnung- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG). Es regelt die Abwicklung der COVID-Förderungen neu – inklusive Rückforderungen.

Für offene (noch nicht ausbezahlte) Förderungen ist seit 01. 08. 2024 der Bund zuständig; Die Abwicklung erfolgt nun über das Finanzministerium und die Finanzämter. Wer eine Förderung zu Unrecht nicht erhalten hat, muss seinen Anspruch gegen den Bund zivilrechtlich geltend machen.

Zu Unrecht bezogene Förderungen werden nun mit Bescheid des Finanzamts festgesetzt (öffentlich-rechtliches Verfahren). Zuständig ist das Finanzamt Österreich oder – bei Großbetrieben – das Finanzamt für Großbetriebe.

Bei Rückforderungen fallen Zinsen über dem Basiszinssatz an: meist +2 % (Verstoß gegen Förderrichtlinien) oder +1 % (EU-Beihilferecht). Zusätzlich können Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen dazukommen.

Rückerstattungsansprüche verjähren erst nach 10 Jahren – frühestens am 01. 08. 2034. Offene Förderansprüche sollten daher rechtzeitig gesichert bzw. eingeklagt werden; eine Aufrechnung ist nur mit vollstreckbaren Gegenforderungen möglich.

Unser Tipp für 2026: Offene Anträge prüfen, Fristen im Blick behalten und bei Rückforderungsbescheiden binnen 1 Monat rechtlich prüfen lassen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

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22. September 2025

Anspruchszinsen ab 01.10

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2024 nach dem 30.09.2025 Anspruchszinsen berechnet werden können. Diese Verzinsung wird relevant, wenn Ihre Vorauszahlungen geringer sind als die endgültige Steuerfestsetzung. Die Zinsen beginnen ab dem 01.10.2025 und werden in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt (derzeit 3,53 % pro Jahr). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist.

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2025 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung geleistet werden. Achten Sie hierbei bitte auf eine korrekte Zuordnung des Verwendungszwecks (z.B. E 1-12/2024 oder K 1-12/2024). Zinsen unter 50 EUR werden nicht erhoben.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift (zB wenn die Abgabe geringer ist als die geleistete Vorauszahlung, werden Gutschriftszinsen gutgeschrieben (ebenso zwei Prozent über dem Basiszinssatz).

Bitte beachten Sie, dass Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Hingegen sind Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig.

Auch für Umsatzsteuer-Nachforderungen und -Gutschriften wurden Zinsen in Höhe von 2% über dem aktuellen Basiszinssatz (derzeit 3,53% pro Jahr) eingeführt. Gutschriften aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einem UVA-Bescheid, sind diese grundsätzlich ab dem 91. Tag zu verzinsen. Auch Nachforderungen aus einer verspäteten UVA oder einem UVA Bescheid werden grundsätzlich ab dem 91 Tag verzinst. Nachzahlungen aus einem Jahresbescheid werden ab 01.10. des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides gerechnet. Die Bagatellgrenze von EUR 50 greift auch hier, die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig.

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Umsatzsteuerberichtigung bei Versicherungen gegen das Forderungsausfallsrisiko

Mag. Selina Greile

Ab dem 1.1.2024 trat durch die EuGH-Rechtsprechung (EuGH 9.2.2023, Rs C-482/21) eine Änderung bei der Möglichkeit zur Umsatzsteuerberichtigung ein, wenn eine Versicherung gegen das Forderungsausfallsrisiko abgeschlossen wurde.

Wenn der Versicherungsfall eintritt und es tatsächlich zum Ausfall der Forderung kommt, leistet die Versicherung idR eine Entschädigung für einen Teil des Forderungsausfalls. Der Rest ist vom Unternehmer als Selbstbehalt zu tragen.

Die von der Versicherung erhaltene Entschädigung wird durch die EuGH-Rsp umsatzsteuerlich als Entgelt von dritter Seite für die zugrunde liegenden versicherten Umsätze betrachtet.

Das bedeutet, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den uneinbringlichen, aber versicherten Teil nicht mehr gemindert werden darf. Eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags ist in diesem Umfang nicht zulässig.

Für den uneinbringlichen, aber nicht versicherten Teil – den Selbstbehalt – ist die Umsatzsteuerberichtigung weiterhin möglich.

Hinweis: erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der für Sie optimalen Ausfallsversicherung, sodass etwaige Belastungen so gering wie möglich gehalten werden können.

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18. September 2025

Voraussichtliche Werte für das Existenzminimum 2026

Denise Pjanic, MBA

Die politische Einigung zur Pensionsanpassung für das Jahr 2026 sieht eine Erhöhung um 2,7 % vor. Dies entspricht einem Anpassungsfaktor von 1,027. Ausgenommen davon sind bestimmte höhere Pensionen, für die betragliche Deckelungen gelten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 steigt damit die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) von derzeit € 1.273,99 auf € 1.308,39.

Da das Existenzminimum direkt von der Mindestpension abgeleitet wird, ergeben sich daraus folgende voraussichtliche Werte für die Lohnpfändung ab 2026:

Kategorie Monatlich Wöchentlich Täglich
Allgemeiner Grundbetrag € 1.308,00 € 305,00 € 43,00
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag € 1.526,00 € 356,00 € 50,00
Unterhaltsgrundbetrag € 261,00 € 61,00 € 8,00
Höchstberechnungsgrundlage € 5.220,00 € 1.220,00 € 174,00

 

Zusätzlich gelten folgende Werte für das absolute Geldexistenzminimum:

Pfändungsart Monatlich Wöchentlich Täglich
Normale Pfändung € 654,00 € 152,50 € 21,50
Unterhaltspfändung € 490,50 € 114,38 € 16,13

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium steht noch aus und wird voraussichtlich in den kommenden Wochen erfolgen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist jedoch davon auszugehen, dass die nun veröffentlichten voraussichtlichen Werte auch den endgültigen Zahlen entsprechen werden.

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12. September 2025

Offenlegung von Jahresabschlüssen: Wichtige Fristen und Neuerungen für Kapitalgesellschaften

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen ist u.a. für Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften eine zentrale Pflicht. Der Jahresabschluss (inkl. Lagebericht, sofern erforderlich) muss innerhalb von 5 Monaten erstellt und spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag elektronisch beim Firmenbuch eingereicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 gilt daher eine Frist zur Einreichung beim Firmenbuch bis spätestens 30. September 2025.

Seit 1. Juli 2022 müssen Jahresabschlussdaten in strukturierter Form elektronisch an das Firmenbuch übermittelt werden (XML-Datei via FinanzOnline oder ESEF European Single Electronic Format). Ab 1. Jänner 2026 wird FinanzOnline als Übermittlungsweg eingestellt und die neue Struktur JAb 4.0 ist verpflichtend. Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch mit der alten Struktur (JAb 3.32) eingereicht werden, spätestens jedoch bis 31.12.2025.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften sind für die fristgerechte Einreichung verantwortlich und damit auch Adressaten möglicher Strafbestimmungen bei Versäumnissen.

Tipp: Wegen möglicher technischer Herausforderungen empfiehlt sich, die Einreichung frühzeitig und möglichst wie bisher vorzunehmen. Die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2025.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Die Offenlegungspflichten und einzureichenden Unterlagen richten sich nach der Größe der Gesellschaft, die anhand folgender Kriterien bestimmt wird (zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein):

Größenklasse Bilanzsumme (€) Umsatzerlöse (€) Mitarbeiteranzahl
Kleinst < 450.000 < 900.000 ≤ 10
Klein ≤ 6.250.000 ≤ 12.500.000 ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25.000.000 ≤ 50.000.000 ≤ 250
Groß > 25.000.000 > 50.000.000 > 250

 

Spezielle Regeln für Konzernabschlüsse und Zweigniederlassungen

Konzernabschlüsse müssen ebenfalls in strukturierter Form eingereicht werden. Ausnahmen gelten, wenn ein ausländischer Konzernabschluss veröffentlicht wird. Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss der Hauptgesellschaft in Deutsch oder Englisch offenzulegen. Bei großen AGs ist eine Veröffentlichung auf der EVI-Plattform erforderlich. Befreiungen von der Offenlegung in Österreich bestehen, wenn die Daten über das EU-weite Business Register Interconnection System (BRIS) verfügbar sind.

Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

Bei verspäteter Einreichung drohen automatische Zwangsstrafen, die je nach Größe der Gesellschaft gestaffelt sind. Dabei werden die Strafen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber jedem einzelnen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft festgesetzt. Zudem kommt es zu einer wiederholten Festsetzung der Strafe, wenn die Offenlegung nicht nach je weiteren 2 Monaten erfüllt wird.

Wichtig: Maßgeblich für die Frist ist das tatsächliche Einlangen beim Firmenbuch. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein, um technische Verzögerungen bei der elektronischen Übermittlung zu vermeiden.

Umfang der einzureichenden Unterlagen

X* = Verdichtung/Verkürzung möglich; X** = Nur bei gesetzlicher Prüfungspflicht; X*** = Bei Kleinst-AG

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Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge bei Durchrechnung und Gleitzeit – aktuelles VwGH-Erkenntnis

Denise Pjanic, MBA

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 29.07.2025 (Ra 2024/15/0050) eine wichtige Entscheidung zur Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen gefällt. Das Erkenntnis betrifft insbesondere das Gastgewerbe, ist jedoch auch für andere Branchen von Bedeutung. Grundlage ist § 68 Abs. 1 EStG 1988.

Kernaussagen des VwGH-Erkenntnisses

Keine Steuerfreiheit bei pauschaler Auszahlung
Überstundenpauschalen, die während eines mehrmonatigen Durchrechnungszeitraums oder einer Gleitzeitperiode ausgezahlt werden, sind nicht steuerfrei, wenn die Stunden zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Überstunden darstellen.

Strenge Anforderungen an Nachweise
Für die Steuerfreiheit sind exakte Aufzeichnungen erforderlich über:

    • Anzahl der geleisteten Überstunden
    • Zeitpunkt der Leistung
    • Höhe der Zuschläge
      Pauschale Angaben oder bloße Zeitguthaben reichen nicht aus.

Unterscheidung zwischen Normal- und qualifizierten Überstunden
Es ist zwingend zu unterscheiden zwischen „Normalüberstunden“ (werktags) und „qualifizierten Überstunden“ (Nacht-, Sonn- und Feiertage), da unterschiedliche steuerliche Begünstigungen gelten.

Überstunden erst bei Überschreiten der KV-Grenzen
Während einer Durchrechnung gelten Arbeitszeiten bis zu 9 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht als Überstunden. Steuerlich relevante Überstunden entstehen erst bei Überschreitung dieser Grenzen.

Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums
Wenn Zeitguthaben am Ende einer Durchrechnungsperiode in echte Überstunden umgewandelt werden, können diese steuerfrei behandelt werden – vorausgesetzt, sie sind einem konkreten Abrechnungsmonat eindeutig zuordenbar.

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Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen – Kurz und praxisnah

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir informieren Sie über wichtige Urteile der obersten Gerichte, die für die Praxis relevant sind:

 

Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung verfassungskonform ist. Es ist zulässig, dass alle Haushalte – unabhängig davon, ob sie das ORF-Angebot nutzen oder nicht – den gleichen Beitrag zahlen müssen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine Anpassung des Beitrags an den tatsächlichen ORF-Konsum. Entscheidend ist, dass jede beitragspflichtige Person grundsätzlich die Möglichkeit hat, die ORF-Leistungen zu nutzen, auch wenn kein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

 

Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch für pensionierte Mitarbeiter

Arbeitgeber gewähren oft Mitarbeiterrabatte, die als steuerfreier Arbeitslohn gelten können, solange sie 20 % des Normalpreises nicht übersteigen oder jährlich € 1.000 nicht überschreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte nun klar, dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die ehemaligen Mitarbeitern – also pensionierten Arbeitnehmern – nach deren Ausscheiden gewährt werden.

 

Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe eines selbständigen GmbH-Geschäftsführers

Beendet ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer seine Tätigkeit (Einkünfte nach § 22 Abs. 2 Z 2 EStG), liegt eine Betriebsaufgabe vor. Dabei ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Der VwGH entschied, dass die Kapitalforderung aus der Abfindung der Betriebspension nur dann im Aufgabeergebnis berücksichtigt werden darf – und somit der begünstigte Hälftesteuersatz iSd ³ 37 ABs. 5 EStG für den Gewinn aus der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommen kann, wenn die Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe bereits entstanden ist.

Bei Fragen zu diesen Urteilen oder zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!

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