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2. August 2022

Teuerungs-Entlastungspaket 2022

Mag. Roland Kocara

Angesichts der Verteuerungen in den Bereichen Energie, Wohnen und Grundversorgung bei einer Inflationsrate von derzeit um die 8% gilt es, die massiven finanziellen Auswirkungen auf die Bevölkerung abzufedern.
Das nun beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen, die schon ab 1.7.2022 oder bereits rückwirkend ab 1.1.2022 wirken, werden im ersten Schritt die nachstehenden Entlastungen geschaffen.
Mit einer strukturellen Entlastung, wie sie durch die Abschaffung der „kalten Progression“, der Valorisierung von Sozialleistungen sowie der Entlastung des Faktors Arbeit erzielt werden würden, ist erst im Jahr 2023 zu rechnen.

1. Energiekostenausgleich: € 150
Der Energiebonus beträgt einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine wurden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt. Berechtigt, den erhaltenen Gutschein einzulösen, sind Sie dann, wenn
• Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten
• Sie zahlende/r Kunde/in bei einem Stromlieferanten (der Vertrag läuft auf Ihren Namen) sind
• Ihre Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder die Kennzahl 245 am Lohnzettel
Erhaltene Gutscheine können bis spätestens 31.10.2022 eingelöst werden. Die Einlösung erfolgt entweder postalisch mittels dem beiliegenden Antwortkuvert oder elektronisch auf www.energiekostenausgleich.gv.at.
Tipp: Der Energiekostenausgleich kann mit dem Teuerungsausgleich kombiniert werden. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind sozial gestaffelt und führen für die am meisten Betroffenen zu einer Entlastung von insgesamt € 450.

2. Teuerungsausgleich: € 300
Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
• Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug)
Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
• Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben
Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).
Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.

3. Klimabonus / Anti-Teuerungsbonus: € 500
3.1. Klimabonus
Am 30.6.2022 wurde von der Bundesregierung das bestehende Klimabonusgesetz nachgebessert, damit die unmittelbaren finanziellen Nachteile durch die Teuerungswelle abgefedert werden.
Mit der Novelle wurde bereits für das Jahr 2022 die Höhe des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus von € 100 auf € 250 (Fixbetrag) angehoben. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten einen Klimabonus in Höhe der Hälfte (€ 125). Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.
Laut Bundesministerium soll der Klimabonus ab Oktober 2022 zur Auszahlung (Banküberweisung oder Gutschein) gelangen.
Ab dem Kalenderjahr 2023 kommt die ursprüngliche Systematik der Berechnung in Form eines Sockelbetrags und ergänzendem Regionalausgleich zur Anwendung.

3.2. Anti-Teuerungsbonus
Um die Teuerungswelle zusätzlich abzufedern, wurde im Klimabonusgesetz eine Sonderregelung für das Jahr 2022 verankert, der „Anti-Teuerungsbonus“. Der Anti-Teuerungsbonus besteht aus einer Sonderzahlung für den gleichen anspruchsberechtigten Adressatenkreis wie der Klimabonus und beträgt ebenfalls € 250 einmalig für das Jahr 2022. Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten die Hälfte des Bonus (€ 125).
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in dem Kalenderjahr, in dem der Anti-Teuerungsbonus zufließt, ein Einkommen von mehr als € 90.000 beziehen, ist der Anti-Teuerungsbonus – anders als der Klimabonus – nicht steuerfrei und muss bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Bei Kindern ist der Anti-Teuerungsbonus jedenfalls steuerfrei.

Achtung: Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen und ist daher nicht für Zuverdienstgrenzen wie zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension zu beachten. Sowohl der Klimabonus als auch der Anti-Teuerungsbonus können weder gepfändet noch verpfändet werden.

4. Entlastung für Familien: € 680,08
4.1. Erhöhung des Familienbonus Plus
Bereits mit dem „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 wurde eine Erhöhung des Familienbonus Plus beschlossen. Ursprünglich sollte die Erhöhung ab dem 1.7.2022 schlagend werden und somit eine Entlastung von € 1.750,08 für das Jahr 2022 bewirken.
Durch das neue Entlastungspaket wurde diese Erleichterung rückwirkend auf den 1.1.2022 vorgezogen, sodass insgesamt mit einer Entlastung von bis zu € 2.000,16 für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zu rechnen ist. Das sind € 250,08 mehr im Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, längstens jedoch bis 30.9.2022 durchzuführen, sofern dies technisch bzw. organisatorisch möglich ist.

4.2. Erhöhte Familienbeihilfe im August
Die Familienbeihilfe für den Monat August wird einmalig um € 180 je Kind erhöht.

4.3. Erhöhter Kindermehrbetrag
Im „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 war vorgesehen, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 bis 2023 gestaffelt auf € 450 erhöht werden sollte. Von dieser Staffelung wird nun abgesehen. Es tritt eine einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrags von derzeit € 250 auf € 550 pro Kind rückwirkend (für das ganze Kalenderjahr 2022) in Kraft.

5. Steuerfreie Teuerungsprämie: € 3.000
Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).
Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
• Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen € 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
• Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
• Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
• Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

6. Geringverdiener und Pensionisten: € 1.000
6.1. Teuerungsabsetzbetrag: € 500
Um Geringverdiener und Pensionisten besonders zu unterstützen wurde sowohl ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag geschaffen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.
Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, welche Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und welche keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten haben.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200 im Kalenderjahr in voller Höhe von € 500 zu. Bei einem Einkommen zwischen € 18.200 und € 24.500 vermindert sich der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf Null.
Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von € 500 bis zu Pensionseinkünften von € 20.500 im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen € 20.500 und € 25.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kommen, so werden bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal € 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.
Tipp: Treffen diese Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal € 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 einmalig zu.

6.2. Außerordentliche Einmalzahlung: € 500
Pensionisten mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf eine außerordentliche Einmalzahlung bei Zutreffen folgender Voraussetzungen:
• Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen im August 2022 und
• Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Bei Pensionseinkommen zwischen € 1.200 und € 1.799 beläuft sich die Einmalzahlung auf € 500. Für darunter liegende Einkünfte beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens, für darüber liegende Einkünfte sinkt die Einmalzahlung linear ab.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist mit (den höchsten) laufenden Pensionen zum 1.9.2022 auszubezahlen.

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25. Februar 2022

Ökosoziale Steuerreform

Mag. Stefan Kescher, MSc

Die ökosoziale Steuerreform wurde am 14.2.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ein Kernstück der Steuerreform ist die Steuerentlastung. Die wichtigsten Kernpunkte dürfen wir Ihnen hier vorstellen.

Senkung der Einkommensteuer
• Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR): von 35% auf 30% mit 1.7.2022.
• Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR): von 42% auf 40% mit 1.7.2023.

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird die unterjährige Senkung des Steuersatzes durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 32,5% für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt; im Jahr 2023 durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 41%.
Für Arbeitnehmer werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 enden der Mischsteuersatz von 32,5% bzw. 41% zur Anwendung kommen, wobei für 2022 eine Aufrollungsverpflichtung bis Ende Mai vorgesehen ist, wenn der Mischsteuersatz Anfang 2022 noch nicht angewandt werden kann.

Senkung der Körperschaftsteuer
Der lineare Steuersatz von derzeit 25% für Körperschaften wird im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden. Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist zu begrüßen, dass damit eine Annäherung des Körperschaftsteuersatz an den EU-Durchschnitt erreicht wird.

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag für den kein Investitionserfordernis besteht beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher bis zu 3.900 EUR).

Investitionsfreibetrag
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt.
Maßgebliches Wesensmerkmal des Investitionsfreibetrages ist die Tatsache, dass dieser neben der gewöhnlichen AfA in Anspruch genommen werden kann und somit die Abschreibungshöhe eines Wirtschaftsgutes unberührt lässt.
Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. Im Gegensatz zum klassischen Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG und der Übertragung stiller Reserven in § 12 EStG ist der Investitionsfreibetrag sowohl für natürliche als auch juristische Personen anwendbar.
Der Investitionsfreibetrag stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.
Der Investitionsfreibetrag darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für:
• Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
• Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
• unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Besteuerung von Kryptowährungen
Durch die Ökosoziale Steuerreform treten ab 1. März 2022 ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft, durch die eine Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen und den besonderen Steuersatz von 27,5% erfolgt. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) sowie unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen („realisierte Kursgewinne“).

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr ab 1. Juli 2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von 250 Euro auf 450 Euro. Das unterstützt Eltern, sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige in der Erwerbstätigkeit und stärkt die Kaufkraft.

Mitarbeitergewinnbeteiligung
Ab 2022 können Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter bis € 3.000 jährlich steuerfrei bleiben. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt. Dabei dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen den unternehmensrechtlichen Gewinn (EBIT) bzw. den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit. Zusätzlich fallen für den Dienstgeber Lohnnebenkosten an.
Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1.1.2022 gewährt werden.

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25. November 2021

Welche Wirtschaftshilfen sind auf Grund des Lockdowns geplant?

Mag. Markus Fritzer

Das Finanzministerium hat auf seiner Website folgende Hilfen für Unternehmen, die vom 4. Lockdown betroffen sind, angekündigt:

 

Ausfallsbonus III
– Der Betrachtungszeitraum läuft ab November 2021 – März 2022
– Verglichen werden die Monate November, Dezember und März mit den jeweiligen Monaten aus 2019. Die Monate Jänner und Februar werden mit den jeweiligen Monaten aus 2020 verglichen.
– Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40%.
– Von der Differenz der Umsätze bekommt man 10-40% je nach Branche laut Branchenkategorisierung, maximal jedoch 80.000 EURO.
– Ausfallsbonus III und Kurzarbeitsbeihilfe dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
– Beantragt werden kann der Ausfallsbonus immer ab dem 10. des darauffolgenden Monats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. Also für den Monat November ist dies ab 10. Dezember – 09. März möglich.
– Der Ausfallsbonus kann von jedem Unternehmen selbst über Finanzonline beantragt werden.
– Sollten wir für Sie die Beantragung vornehmen, benötigen wir:

      • Umsätze des Betrachtungszeitraumes
      • Kurzarbeitszuschüsse für den jeweiligen Monat
      • ÖNACE laut Branchenkategorisierung


Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.


Härtefallfonds

Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40% bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.

Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:
– Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
– Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
– Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
– Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
– Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
– Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
– Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.

ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

 

 

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23. August 2021

Investitionsprämie – 3-Monatsfrist für Abrechnung ab 30.9.2021!

Philipp Feierabend, MSc

In Punkt 6.4 der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, der AWS spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung vorzulegen.

Ausgenommen sind nur Abrechnungen, die bis 30.9.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.

Bitte beachten Sie: Für ab dem 1.10.2021 eingereichte Abrechnungen ist die 3-Monatsfrist einzuhalten! D.h. für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es ab 1.10.2021 zu spät! Die Abrechnung ist dann nicht mehr möglich.

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1. August 2021

Verlängerung Ausfallsbonus

Markus Fritzer

Das Förderinstrument des Ausfallsbonus, welches ursprünglich mit Ende Juni 2021 ausgelaufen wäre, wurde um weitere drei Monate verlängert (Ausfallsbonus II) und ist somit auch für die Monate Juli, August und September beantragbar.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können ab dem 16. August 2021 den Ausfallsbonus II für Juli 2021 beantragen. Nunmehr besteht der Ausfallsbonus lediglich aus dem „Umsatzbonus“, ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 ist nicht mehr möglich. Weiters muss das Unternehmen aufgrund seiner operativen Tätigkeit einen Umsatzeinbruch von mind. 50% (zur Vergleichsperiode 2019) vorweisen, um antragsberechtigt zu sein.

Die Verlängerung der Betrachtungszeiträume betrifft die Monate Juli, August und September 2021. Beantragt werden können die Zeiträume ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonat bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonat. (Beispiel: Juli kann ab dem 16. August 2021 bis zum 15. November 2021 beantragt werden)

Der Bonus ist mit 80.000 Euro pro Monat gedeckelt, wobei die in diesem Monat beantrage Kurzarbeitsbeihilfe und der zu erwartende Zuschuss durch den Ausfallsbonus in Summe den Vergleichsumsatz nicht übersteigen darf. Eine wesentliche Neuerung beim Ausfallsbonus II ist, dass die Ersatzrate branchenspezifisch gestaffelt ist und es nun auch beim Ausfallsbonus II eine Pflicht zur Anpassung von Entnahmen und Ausschüttungen gibt.

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22. Juli 2021

Fixkostenzuschuss 800.000

Markus Fritzer

Der Fixkostenzuschuss ist ein schon bekanntes Förderinstrument, welches wir bereits als Unterstützungsleistung nach dem ersten Lockdown kennen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 als Fortsetzung des FKZ I soll angefallene Fixkosten im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 je nach COVID-19 bedingten Umsatzausfall abdecken.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Es werden, wie beim ersten Fixkostenzuschuss die bereits bekannten Fixkosten (z.B.: Miete, verdorbene Waren etc.) ersetzt. Neu zu berücksichtigen sind nunmehr auch die AfA/Abschreibungen und frustrierten Aufwendungen (= Aufwendungen welche aufgrund von COVID-19 und den entsprechenden Maßnahmen nutzlos geworden sind). Um generell anspruchsberechtigt zu sein, muss das Unternehmen mindestens einen 30%igen Umsatzeinbruch (gegenüber Vergleichsperiode) erlitten haben.

Der Antrag auf den FKZ 800.000 muss bis zum 31.12.2021 eingebracht werden. Dabei kann der Antrag für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden oder aber für zwei Blöcke wobei dabei zwischen den beantragen Blöcken eine Lücke möglich ist (z.B. wegen erhaltenen Umsatzersatz). Der Zuschuss ist im Gegensatz zum FKZ I nicht mehr mit fixen Prozentsätzen gestaffelt, sondern der prozentuelle Umsatzeinbruch ergibt die prozentuelle Zuschusshöhe. Optional gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von max. 120.000 Euro einen pauschalen Zuschuss von 30% des Umsatzeinbruches, sofern diese auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss haben.

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5. Juli 2021

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Philipp Feierabend, MSc

Die schwindelerregenden Kursentwicklungen bei Kryptowährungen führen dazu, dass immer mehr Privatpersonen ihr Glück am Kryptomarkt versuchen und entsprechend investieren. Um hier als Investor tätig zu werden gibt es auch einige Möglichkeiten. Die wohl einfachste Art wäre ein Investment in ein Krypto-Wertpapier (z.B. ETFs) bei einer in Österreich depotführenden Stelle. Diese hat bei einem entsprechenden Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten (=endbesteuert).

Wenn jedoch Kryptowährungen (z.B. Bitcoins) über entsprechende Krypto-Börsen/Wallets (Bitpanda) im Privatvermögen gehalten werden, kann es hier zu Spekulationsgewinnen mit entsprechender Steuerpflicht kommen. Durch den Verkauf muss grundsätzlich ein Gewinn erzielt werden und zwischen Kauf und Verkauf der Kryptowährung muss weniger als ein Jahr liegen. Es gibt hierbei eine Freigrenze von 440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so müssen die Gewinne in die Steuererklärung als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) aufgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt dann – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – mit dem progressiven Einkommensteuertarif. Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt also an andere Marktteilnehmer verliehen, gilt, dass die daraus realisierten Wertänderungen (inkl. Zinsen) mit 27,5% zu versteuern sind. Führen im Privatvermögen gehaltene Kryptos hingegen zu Verlusten, so können diese nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Jahres verrechnet werden.

Für den Nachweis beim Finanzamt ist es erforderlich, dass die Transaktionen genau aufgezeichnet werden (Euro-Wert beim Kauf sowie bei der Veräußerung, Datum der Transaktion, etc.). Dies kann z.B. anhand von spezieller Software erfolgen.

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12. März 2021

Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

Mag. Klaus Lepuschütz

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:

  • Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
  • Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.

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3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

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2. Februar 2021

E-Auto – ein Steuerzuckerl

Philipp Feierabend, MSc

Die Anzahl der E-Autos im täglichen Straßenverkehr nimmt stetig zu und immer mehr neue Modelle kommen auf den Markt.

Getrieben wird der Trend im Wesentlichen durch Unternehmen, da das E-Auto im Vergleich zum „Verbrenner“ steuerlich und fördertechnisch sehr begünstigt wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bestehenden steuerlichen Vorteile:

Vorsteuerabzug: Bis zu € 40.000 brutto Anschaffungskosten besteht für das E-Auto ein voller Vorsteuerabzug. Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Zusätzlich sind auch die Stromkosten aus der „Betankung“ vorsteuerabzugsberechtigt. Betriebsausgaben wie Strom zur „Betankung“ berechtigen auch beim E-Auto zum vollen Vorsteuerabzug auch mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR. Wird das E-Auto jedoch vom Unternehmer weniger als 100 % betrieblich genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sachbezugsfrei: Eine der wesentlichsten Begünstigungen besteht darin, dass bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-Auto ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Dies gilt für Mitarbeiter wie auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Degressive Abschreibung: Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-Autos grundsätzlich die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist jedoch auch die Möglichkeit gegeben die degressiven Abschreibung iHv bis zu 30% anzuwenden. Dadurch können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Sonstige steuerliche Vorteile: E-Autos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

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